Benutzungsregeln/Entgeldordnung

Benutzungsordnung der Kreisbibliotheken Calw und Nagold

Der Kreistag hat in seiner Sitzung vom 23.07.2018 die folgende Benutzungsordnung beschlossen,
die hiermit durch Aushang in den Bibliotheken bekannt gemacht wird.
Es sind stets Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermaßen gemeint; aus
Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet.
§ 1 Allgemeines
(1) Der Landkreis Calw unterhält in den Kreisberufsschulzentren Calw und Nagold je eine
Bibliothek für die dort vereinigten Schulen als Schulbibliothek und als öffentliche Fachbibliothek.
Die Benutzung der Bibliotheken ist kostenlos und erfolgt auf privatrechtlicher
Basis.
(2) Jedermann ist berechtigt, die Kreisbibliotheken im Rahmen dieser Benutzungsordnung
zu benutzen.
(3) Die Öffnungszeiten der Bibliotheken werden durch Aushang in den Bibliotheken bekannt
gemacht.
§ 2 Anmeldung, Benutzerausweis
(1) Zur Entleihung von Büchern und anderen Medien ist ein Benutzerausweis erforderlich.
(2) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises
oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an und erhält einen Benutzerausweis.
Die personenbezogenen Daten (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift;
bei Minderjährigen zusätzlich die Namen und Anschrift der Sorgeberechtigten) werden
unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert
und verarbeitet.
Der Benutzer bestätigt mit seiner Unterschrift, die Benutzungsordnung zur Kenntnis genommen
zu haben. Mit der Unterschrift wird gleichzeitig die Zustimmung zur Speicherung
und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem Landesdatenschutz erteilt.
(3) Minderjährige können selbst Benutzer werden, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet
haben. Für die Anmeldung legen Minderjährige bis zum 14. Lebensjahr die schriftliche
Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vor bzw. dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular.
(4) Der Benutzer ist verpflichtet, der Bibliothek Änderungen des Namens oder der Anschrift
unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 Benutzerausweis
(1) Die Ausleihe von Medien der Bibliothek ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis zulässig.
(2) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Sein Verlust
ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden, die durch Missbrauch des
Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher
Vertreter.
(3) Für die Ausstellung eines neuen Benutzerausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen
oder beschädigten Ausweis wird ein Entgelt erhoben.
§ 4 Ausleihe, Leihfrist
(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art für die festgesetzte
Leihfrist ausgeliehen werden.
(2) Die Leihfrist für Printmedien aus dem Ausleihbestand beträgt vier Wochen. Für andere
Medienarten können abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens zweimal auf Antrag verlängert werden,
vorausgesetzt es liegen keine Vorbestellungen vor.
(4) Für bereits ausgeliehene Medien können die Bibliotheken auf Wunsch des Benutzers
Vorbestellungen entgegennehmen. Die Nutzer werden benachrichtigt, sobald das Medium
für sie bereitsteht und werden gebeten, es baldmöglichst abzuholen.
§ 5 Ausleihbeschränkungen
(1) Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der
Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe
ausgeschlossen werden.
(2) Für einzelne Medienarten kann die Bibliotheksleitung besondere Bestimmungen festlegen.
(3) Die Anzahl der ausleihbaren Medien kann von der Bibliotheksleitung begrenzt werden.
(4) Gesetzlich vorgeschriebene Altersangaben z.B. für Spielfilme sind auch für die Ausleihe
der Kreisbibliotheken verbindlich.
§ 6 Auswärtiger Leihverkehr
(1) Im Bestand der Bibliotheken nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze können
über den deutschen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen
Bibliotheken beschafft werden.
Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich.
§ 7 Verspätete Rückgabe, Einziehung
(1) Die Nutzer sind für die fristgemäße Rückgabe verantwortlich. Bei Überschreitung der
Leihfrist erhält der Benutzer wöchentlich eine (schriftliche) Mahnung. Ferien werden
entsprechend mit Kulanzzeiten berücksichtigt.
(2) Je Mahnung werden Zuschläge gemäß des Entgeltverzeichnisses in der Anlage zu dieser
Benutzungsordnung berechnet.
(3) Bei erfolgloser dritter Mahnung wird der Neupreis der ausgeliehenen Medien zuzüglich
zu den Zuschlägen in Rechnung gestellt.
(4) Die Zuschläge wegen Überschreitung der Ausleihfrist sind zu entrichten, unabhängig
davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte.
(5) Zuschläge und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtsweg eingezogen.
§ 8 Behandlung der Medien, Haftung
(1) Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust
ist der Benutzer schadenersatzpflichtig.
(2) Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu
überprüfen.
(3) Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Bibliothek anzuzeigen. Es ist untersagt,
Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(4) Die Nutzer haften für alle auf ihren Ausweis entliehene Medien. Eine Weitergabe der
Medien an Dritte ist nicht gestattet.
(5) Die Bibliotheken haften nicht für Schäden, die durch Handhabung von Hard- und
Software der Bibliothek an Daten, Dateien und Hardware der Benutzer entstehen. Dies
gilt auch für Schäden an Geräten, die durch Handhabung von Medien aus der Bücherei
entstehen.
§ 9 Schadenersatz
(1) Die Art und Höhe der Ersatzleistung bei Verlust oder Beschädigung eines Mediums bestimmt
die entleihende Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 10 Nutzungsbedingungen für EDV-Arbeitsplätze, Internet, technische Geräte
(1) Die Nutzungsregelungen für EDV-Arbeitsplätze, Internet und sonstige technischen Geräte
der Bibliotheken werden durch Aushang bekannt gemacht.
§ 11 Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht
(1) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung
der Bibliothek beeinträchtigt werden.
(2) Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer
übernimmt die Bibliothek keine Haftung.
(3) Essen und Trinken sowie das Rauchen sind in der Bibliothek in der Regel nicht gestattet.
Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden, ausgenommen hiervon
sind Blindenhunde.
(4) Das Hausrecht nehmen die Leitungen der Bibliotheken oder das mit seiner Ausübung
beauftragte Bibliothekspersonal wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
§ 12 Ausschluss von der Benutzung
(1) Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung und die Hausordnung der Schulen
schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit
von der Benutzung der Bibliotheken ausgeschlossen werden.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 10.09.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Benutzungsordnung vom Juli 2001 außer Kraft.
Calw, den 23.07.2018
Helmut Riegger
Landrat

Anlage 1
Entgeltverzeichnis
Stand: 10.09.2018
Anmeldung/Ausstellung Bibliotheksausweis                                                      1,00 €
Ausstellung Ersatzausweis                                                                                     1,00 €
Zuschläge gem. § 7 Benutzungsordnung:
je ausgeliehenem Medium und Woche/Mahnstufe
nach dritter erfolgloser Mahnung                                                                         1,50 €
zzgl. Neupreis Medium
Auswärtiger Leihverkehr (Fernleihe) gem. § 6 Benutzungsordnung:
je bestelltem Medium oder Kopiensatz                                                                2,00 €
PC Ausdrucke:
in Farbe                                                                                                                       0,30 €/Seite
schwarz/weiß                                                                                                             0,10 €/Seite


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