Benutzungsordnung für das Medienhaus Ebersdorf

Benutzungsordnung

Benutzungsordnung für das Medienhaus Ebersdorf

 

Die Gemeinde Ebersdorf b.Coburg erlässt folgende Benutzungsordnung für das Medienhaus Ebersdorf:

 

Aufgabe des Medienhauses 

Das Medienhaus Ebersdorf ist eine gemeinnützige und öffentliche Kultur- und Bildungseinrichtung der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg mit der Aufgabe, Bücher, Zeitschriften, AV-Medien, CD-ROMs und sonstige Medien der Bevölkerung allgemein zugänglich zu machen und eine entsprechende Grundversorgung zu sichern. Es dient der Information, der staatsbürgerlichen Bildung, der beruflichen Fortbildung und der Freizeitgestaltung aller Bevölkerungskreise. Es unterstützt und ergänzt das schulische Lernen und hat die Aufgabe, Lesen und Literatur zu fördern. Der Medienbestand und die Dienstleistungen orientieren sich am Bedarf der Benutzer/innen.

 § 1 Öffnungszeiten

 (1)  Das Medienhaus ist wie folgt geöffnet:

Dienstag             15:00 – 18:00 Uhr

Donnerstag        15:00 – 18:00 Uhr

(2)  Änderungen der Öffnungszeiten werden durch Aushang, auf der Homepage und im Ebersdorfer Wochenblatt (dem Amtsblatt der Gemeinde), bekannt gemacht.

§ 2 Benutzer/innen

Die Dienstleistungen des Medienhauses können von natürlichen und juristischen Personen im Rahmen dieser Benutzungsordnung in Anspruch genommen werden. Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlicher Natur.

§ 3 Anmeldung

(1)  Die Anmeldung erfolgt unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses durch die Benutzer/innen persönlich oder dem gesetzlichen Vertreter. Es werden folgende Angaben gemacht: Name, Vorname, ggf. Name der juristischen Person, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mailadresse, Telefon-/Handy-nummer, bei Minderjährigen ferner Name und Vorname eines Erziehungsberechtigten. Diese Daten werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert.

(2)  Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigtenerforderlich. Gleichzeitig tritt der einwilligende Erziehungsberechtigte dem Vertrag bei und haftet damit aus dem Vertrag.

(3)  Juristische Personen (Institutionen) können für ihre Mitarbeiter/innen einen Benutzerausweis beantragen. Der juristischen Person obliegt es, die dienstliche Verwendung nachzuweisen. Missbräuchliche Verwendung führt zum Verlust der Mitgliedschaft.

(4)  Die Benutzer/innen sind verpflichtet, dem Medienhaus Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen. 

§ 4 Geltung der Benutzungsordnung

 (1)  Die Benutzer/innen erkennen durch ihre Unterschrift die Benutzungsordnung anund stimmen der elektronischen Speicherung ihrer persönlichen Angaben und deren Weiterverarbeitung zu.

(2)  Die Benutzungsordnung hängt an gut sichtbarer Stelle im Medienhaus aus.

(3)  Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haften die Erziehungsberechtigten für die Einhaltung der Benutzungsordnung im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht. Eine Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen durch das Medienhauspersonal findet nicht statt. Die Auskunftsplätze sind nicht durchgängig mit Personal besetzt.

(4)  Nachträgliche Änderungen dieser Benutzungsordnung erfassen auch bereits bestehende Benutzungsverhältnisse.

§ 5 Benutzerausweis

(1)  Nach der Anmeldung erhalten die Benutzer/innen kostenlos einen Benutzerausweis. Dieser ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum des Medienhauses. Sein Verlust ist unverzüglich anzuzeigen.

(2)  Für Schäden, der durch Missbrauch des Benutzerausweises entsteht, haften die jeweils eingetragenen Benutzer/innen bzw. deren gesetzliche Vertreter.

(3)  Die Ausstellung eines neuen Benutzerausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten Ausweis erfolgt ebenfalls kostenlos.

§ 6 Ausleihe, Leihfristen, Ausleihentgelt

(1)  Gegen Vorlage des Benutzerausweises können kostenfrei alle verfügbaren Medien für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen sowie die Auskunftsplätze im vorgesehenen Zeitraum genutzt werden. Das Medienhaus kann ausgeliehene Medien aus wichtigem Grund oder bei Sonderleihfristen jederzeit zurückzufordern.

(2)  Die Leihfrist beträgt für

Bücher                            4 Wochen

Hörbücher                      4 Wochen

Zeitschriften                   2 Wochen

Tonis                               2 Wochen

CD ROMs                       1 Woche

DVDs                               1 Woche

 Maßgeblich ist das auf der Ausleihquittung ausgedruckte Datum.

 (3)  Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag einmal verlängert werden (gleiche Dauer), wenn keine Vorbestellung vorliegt. Für die Verlängerung ist der Benutzerausweis vorzulegen bzw. bei telefonischer Verlängerung die Benutzerausweisnummer anzugeben.

(4)  Die Anzahl der zu entleihenden Medien ist in das Ermessen des Medienhauspersonals gestellt.

(5)  Ausgeliehene Medien können entgeltfrei vorbestellt werden.

(6)  Ein jährliches Entgelt für die Ausleihe von Medien wird nicht erhoben.

§ 7 Rückgabe

(1)  Alle Benutzer/innen sind verpflichtet, die entliehenen Medien fristgerecht zurückzugeben. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Rückgabe auch im Falle ihrer persönlichen Verhinderung fristgerecht erfolgt.

(2)  Die Überschreitung der Leihfrist stellt eine Pflichtverletzung dar. Erfolgt auch nach Erinnerung per E-Mail und schriftlicher Mahnung durch das Medienhaus bis zum dort genannten Termin keine Rückgabe der entliehenen Medien, wird Schadensersatz in Höhe des gegenwärtigen Neuanschaffungspreises gefordert. Sollte das Medium nicht wiederbeschafft werden können, wird hier der ursprüngliche Anschaffungswert angesetzt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

§ 8 Behandlung der Medien, Haftung der Benutzer/innen Urheberrecht

(1)  Die Weitergabe von ausgeliehenen Medien an Dritte ist unzulässig. Zum Zwecke der Rückgabe ausgeliehener Medien an das Medienhaus kann der Benutzer Dritte beauftragen.

(2)  Die Benutzer/innen haben den Zustand der ihnen ausgehändigten Medien beim Empfang auf offensichtliche Mängel zu prüfen und etwa vorhandene Schäden, das Fehlen von Bestandteilen oder Veränderungen an Diskette und AV-Medien unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, so gelten die Medien als in einwandfreiem Zustand übergeben.

(3)  Für verunreinigte, beschädigte oder verlorene Medien haften diejenigen, auf deren Benutzerausweis diese entliehen wurden. Verlust oder Beschädigung sind dem Medienhaus anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

(4)  Für verunreinigte oder beschädigte Medien sind die Reparaturkosten zu ersetzen. Bei Unangemessenheit oder Unmöglichkeit der Reparatur oder bei Verlust von Medien ist Schadensersatz in Höhe des gegenwärtigen Neuanschaffungspreises zu leisten. Sollte das Medium nicht wiederbeschafft werden können, wird hier der ursprüngliche Anschaffungswert angesetzt.

(5)  Die Benutzer/innen verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Urheberrechts.

§ 9 Aufenthalt in den Medienhausräumen, Hausrecht

(1)  Alle Besucher/innen haben sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung des Medienhauses beeinträchtigt werden.

(2)  Das Rauchen ist im Medienhaus nicht gestattet. Essen und Getränke dürfen nur in den hierfür ausgewiesenen Bereichen eingenommen werden. Tiere dürfen nicht in das Medienhaus mitgebracht werden.

(3)  Taschen und andere mitgebrachte Sachen sind während des Medienhausbesuches in den dafür vorgesehenen Taschenschränken einzuschließen.

(4)  Das Betreten des Medienhauses ist mit Inlinern, Scootern, o.ä. nicht gestattet.

(5)  Das Hausrecht nimmt das Medienhauspersonal wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten. 

§ 10 Haftung des Medienhauses

 (1)  Für Schäden, die durch die Benutzung der Medienhausangebote entstehen können, übernimmt das Medienhaus, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, keine Haftung.

(2)  Das Medienhaus haftet außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind. Dies gilt auch für die Nutzungsart und
-dauer der zur Verfügung gestellten Medien. Insoweit wird ausdrücklich auf die Aufklärungs- und ggf. Verbotspflichten der Eltern verwiesen.

 § 11 Nutzung des Auskunftsplatzes sowie der Hard- und Software

 (1)  Haftungsausschluss des Medienhauses gegenüber Internetdienstleistern:

Das Medienhaus haftet nicht für die Folgen der Verletzungen von Urheberrechten durch Benutzer und von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzern und Internetdienstleistern.

(2)  Haftungsausschluss des Medienhauses gegenüber dem Benutzer:

Das Medienhaus haftet nicht

  • für Schäden, die einem Benutzer aufgrund von fehlerhaften Inhalten der von ihm benutzten Medien entstehen,
  • für Schäden, die einem Benutzer durch die Nutzung des Auskunftsplatzes und der dort angebotenen Medien an Daten oder Medienträgern entstehen,
  • für Schäden, die einem Benutzer durch Datenmissbrauch Dritter aufgrund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.

(3)  Gewährleistungsausschluss des Medienhauses gegenüber dem Benutzer:

Das Medienhaus schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von diesem bereitgestellten Hard- und Software sowie auf die Verfügbarkeit der von diesem am Auskunftsplatz zugänglichen Informationen und Medien beziehen.

(4)  Beachtung strafrechtlicher Vorschriften:

Der Benutzer verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen des Straf-, Jugendschutz- und Urheberschutzgesetzes zu beachten und am Auskunftsplatz gesetzwidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten, keine Dateien und Programme des Medienhauses oder Dritter zu manipulieren sowie keine geschützten Daten zu nutzen.

(5)  Der Benutzer verpflichtet sich, Schäden, die durch seine Benutzung an den Geräten und Medien des Medienhauses entstehen, zu ersetzen und bei Weitergabe seiner Zugangsberechtigung an Dritte alle dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen.

(6)  Technische Nutzungseinschränkungen:

Es ist nicht gestattet, Änderungen an den Auskunftsplatz- und Netzkonfigurationen durchzuführen, technische Störungen selbständig zu beheben, Programme von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an diesen Plätzen zu installieren sowie eigene Datenträger an den Geräten zu nutzen.

(7)  Datenschutzrechte:

Das Medienhaus kann zur Abweisung von Schadensforderungen und Haftungsansprüchen die Datenschutzrechte des Benutzers, soweit sich diese auf die Benutzung des Medienhauses beziehen, einschränken.

 § 12 Nutzung des öffentlichen Hotspots (WLAN)

 (1)  Im Medienhaus Ebersdorf wird ein öffentlicher Hotspot bereitgestellt, der entsprechend dem Bildungs- und Informationsauftrag des Medienhauses kostenlos genutzt werden kann.

 (2)  Benutzer/innen verpflichten sich,

  • die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzrechtes zu beachten und gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten.
  • die Hard- und Software des Medienhauses oder Dritter nicht zu manipulieren.
  • keine geschützten Daten zu nutzen.

 (3)  Das Medienhaus ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellte Leitung und den Zugang abgerufen werden

 (4)  Um den Jugendschutz und der IT-Sicherheit Rechnung zu tragen, wird der Internetzugang durch Filter der Firewall geregelt. Dies kann dazu führen, dass der Aufruf einzelner Seiten sowie Dienste unterbrochen wird.

§ 13 Ausschluss von der Benutzung

Benutzer/innen, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Benutzung des Medienhauses ausgeschlossen werden.

 § 14 Nutzungsüberlassung

Die Räumlichkeiten des Untergeschosses können zu öffentlichen, nicht kommerziellen Veranstaltungszwecken im Rahmen einer Nutzungsüberlassung genutzt werden. Regelungen hierzu werden gesondert getroffen. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Benutzungsordnung entsprechend.

 §15 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Benutzungsverhältnis ist Coburg.

 § 16 In-Kraft-Treten

 Die Benutzungsordnung tritt am 01.12.2019 in Kraft.

Ebersdorf, den 20.11.2019

  

R e i s e n w e b e r

Erster Bürgermeister

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