Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 09.11.2017 mit Beschluß Nr. 2017/87 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Geltungsbereich
Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Roßwein, die dem geistigen und kulturellen Wohle seiner Einwohner dient.
§ 2
Benutzung
(1) Die Benutzung ist jedermann auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gestattet.
(2) Für die Benutzung der Stadtbibliothek wird eine Gebühr erhoben, die zur Ausleihe außer Haus berechtigt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Bibliothek der Stadt Roßwein in der jeweils gültigen Satzung. Bei Gebührenerhebung ist der Nutzer Gebührenschuldner.
§ 3
Nutzer
Jedermann ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, die Stadtbibliothek Roßwein auf öffentlich-
rechtlicher Grundlage zu benutzen, der das 7. Lebensjahr vollendet hat.
§ 4
Anmeldung
(1) Der Benutzer meldet sich persönlich an und weist sich unter Vorlage seines Personalausweises o.ä. an. Bei Personen unter dem 16. Lebensjahr benötigen die Kinder und Jugendlichen die Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters, der sich damit gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung eventuell anfallender Gebühren verpflichtet. Der Personalausweis des gesetzlichen Vertreters ist dabei vorzulegen.
(2) Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt die Satzung über die Nutzung der Bibliothek der Stadt Roßwein bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an.
(3) Für die Anmeldung sind personengebundene Angaben zum Namen, Vornamen, Anschrift,
Telefonnummer und Geburtsdatum erforderlich.
(4) Wohnungswechsel und Änderung der personengebundenen Daten sind der Bibliothek
unverzüglich mitzuteilen.
§ 5
Datenschutz
(1) Gemäß § 11 Abs. 1 Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG) vom 25. August 2003
(SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl.
S. 349) geändert worden ist, ist die Bibliothek zur Erhebung der in § 4 Abs. 3 angegebenen Daten
ermächtigt.
(2) Die gemäß § 4 Abs. 3 erhobenen Daten können zu statistischen Zwecken ausgewertet werden.
Dabei ist es untersagt, den Namen, Vornamen, den Tag und Monat der Geburt im Zusammenhang
mit den übrigen Daten nach § 4 Abs. 3 abzugleichen bzw. auszuwerten.
§ 6
Benutzerausweis
Jeder Nutzer erhält einen Benutzerausweis, der Eigentum der Bibliothek und nicht übertragbar ist, und weist sich damit bei Nutzung der Stadtbibliothek aus. Der Verlust des Ausweises ist unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der rechtmäßige Ausweisinhaber.
§ 7
Ausleihe
(1) Jeder Nutzer hat freien Zugang zu allen Regalen und sucht sich die Bestandseinheiten selbst aus. Der Nutzer lässt vor Verlassen des Bibliotheksraumes unaufgefordert alle Medien verbuchen.
(2) Die Leihfrist beträgt in der Regel für:
- Bücher, Hörbücher 4 Wochen
- CD, Spiele, DVD, Zeitschriften 2 Wochen.
Die entliehenen Medien sind vor Ablauf der Leihfrist vollständig an die Bibliothek zurückzugeben. Der Rückbuchungsvorgang ist im eigenen Interesse abzuwarten.
Auf Antrag kann die Ausleihfrist entliehener Medien einmalverlängert werden, wenn dafür keine Vorbestellungen vorliegen. Die Bibliothek kann bei einem Antrag auf Verlängerung der Ausleihfrist die Vorlage der Medien verlangen.
(3) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.
(4) Medien, die nicht in der Bibliothek vorhanden sind, werden auf Wunsch des Benutzers gemäß „Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken“ über den auswärtigen Leihverkehr gegen Erstattung entstandener Unkosten beschafft.
(5) Die Benutzer können sich des aufgestellten Kopiergerätes entsprechend der festgelegten Bedingungen bedienen.
(6) Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann die Bibliothek die Ausleihfrist verkürzen.
§ 8
Pflichten der Benutzer, Haftung
(1) Die Benutzer sind verpflichtet, Medien und Einrichtungen der Bibliothek sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Ein Verlust ist unverzüglich anzuzeigen.
(2) Bei der Ausleihe haben die Benutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien, die sie ausleihen möchten, zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort und andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung der Bibliothek anzuzeigen, jedoch spätestens bei derRückgabe der Medien. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als in einem einwandfreien Zustand ausgehändigt. Beschädigte Medien sind in diesem Zustand abzugeben, so daß über die Bibliothek eine Reparatur veranlaßt werden kann. Es sind keine Reparaturversuche seitens der Benutzer vorzunehmen, ansonsten muß ein Ersatzexemplar bezahlt werden.
§ 9
Internet-Nutzung
(1) Die Nutzung des Internets ist während der Öffnungszeiten der Bibliothek möglich. Kenntnisse
zum selbständigen Arbeiten am Internet sind für die Nutzung Voraussetzung.
(2) Das Surfen ist ausschließlich über die von der Bibliothek vorgegebene Software erlaubt, der
Einsatz anderer Software ist nicht gestattet.
(3) Für Manipulationen an Hard- und Software des Rechners haftet der Nutzer. Er kann auf
Dauer von der Bibliotheks- und Internetnutzung ausgeschlossen werden.
(4) Der Nutzer ist verpflichtet, Internet-Bereiche mit in Deutschland unter Strafe gestellten Inhalten
zu meiden. Verstöße führen zur dauerhaften Nutzungssperre.
§ 10
Haftungsausschluß
(1) Die Bibliothek übernimmt keine Haftung bei der Beschädigung von Abspielgeräte der Nutzer, die durch die Bibliotheksleihgaben entstanden sind.
(2) Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden.
§ 11
Schadenersatz
(1) Die Bibliothek verpflichtet den Nutzer bei Verlust oder Beschädigung von entliehenen Medien zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplars oder stellt ihm, wenn dies nicht möglich ist, stattdessen die Kosten der Wiederbeschaffung des Originales bzw. die Reparaturkosten in Rechnung.
(2) Bei Verlust eines Ausleihmediums stellt die Bibliothek einen Auslagenersatz für die Bearbeitung des Ersatzmediums nach § 5 Abs. 3 der Gebührensatzung in Rechnung. Dieser entsteht unabhängig von der Art und der Höhe der Schadensersatzleistung.
§ 12
Hausordnung
(1) In der Stadtbibliothek ist auf Ruhe, Ordnung und Sauberkeit zu achten.
Das Rauchen ist nicht gestattet.
(2) Für die Garderobe und Taschen wird seitens der Stadt Roßwein keine Haftung übernommen.
(3) Die Bibliotheksleitung ist ermächtigt, weitere Regelungen hinsichtlich der Hausordnung zu
erlassen. Sie ist dem Nutzer durch Aushang bekannt zu machen.
(4) Den Bibliotheksmitarbeitern steht in den Räumen der Bibliothek gegenüber den Benutzern das Hausrecht zu. Den Anordnungen der Bibliotheksleitung oder Bibliotheksangestellten ist Folge zu leisten.
§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Nutzung der Bibliothek der Stadt Roßwein vom 04.04.2003 außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht, oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat
- 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter
Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Roßwein, den 10.11.2017
V. Lindner Siegel
Bürgermeister der Stadt Roßwein