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Interessant für Nutzer, die ausschließlich E-books nutzen.

Papierwerkstatt im März

Papierwerkstatt in der Stadtbibliothek

 Auch im März bieten wir wieder eine Papierwerkstatt an.

Die Termine sind:

Montag, 18. März, 17.15 Uhr

Mittwoch, 20. März, 9.30 Uhr

Sonntag, 24. März, 14.30 Uhr

Wir fertigen 3D-Blumen mit Stanzmaschine und Tonkarton. Diese Blumen sind für viele Gelegenheiten geeignet und sind schnell hergestellt. Man kann sie als Deko benutzen, in Bilder einfügen oder Geschenke damit verzieren.

Dazu brauchen Sie keinerlei Vorkenntnisse und Sie sehen schnell Erfolge. Dieses Angebot ist für Erwachsene und Jugendliche ab 15 Jahren.

Mindestteilnehmer: 2 Personen

Materialkosten: 4 €

Anmeldung für diese Termine unter Tel. 034322 42150 oder E-Mail: Bibliothek.rosswein@web.de oder persönlich in der Stadtbibliothek Roßwein, Poststr. 1

 

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Herzlich Willkommen beim WebOPAC der Stadtbibliothek Roßwein.
Sie können über unseren gesamten Medienbestand recherchieren (18.054 Medien),
Verlängerungen vornehmen und Ihr Leserkonto einsehen.

Antolin - Mit Lesen punkten!

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Antolin ist ein innovatives Online-Programm zur Leseförderung von Klasse 1 bis 10.

Es fördertSchülerinnen und Schüler auf ihrem Weg zum eigenständigen Lesen und steigert die Lesemotivation.

 In der Stadtbibliothek Roßwein stehen viele Bücher, die bei "Antolin" gelistet sind, in den Regalen zur Ausleihe bereit. Ein Aufkleber auf dem Buchrücken mit dem Schriftzug "Antolin" kennzeichnet diese Bücher. In unserem Online Katalog kann unter der Rubrik "Antolin" nach Büchern, die sowohl im Portal gelistet und in der Bibliothek vorhanden sind, recherchiert werden.

Bei Fragen dazu geben die Mitarbeiter der Stadtbibliothek gerne Auskunft.

www.antolin.de

elektronisch lesen


 

Wer einen gültigen Nutzerausweis der Stadtbibliotheken Roßwein besitzt, kann sich komfortabel E-Books und Hörbücher (E-Audio) aus der digitalen Bibliothek „bibo-on“ herunterladen.

Auf die Plattform kommen Sie mit diesem Link: www.onleihe.de/bibo-on

Es kann gestöbert werden und Sie können 8 Medien gleichzeitig ausleihen.

Die gewünschten Medien sind ausgeliehen? Sie können bis zu 5 Medien gleichzeitig vorbestellen. Sind sie verfügbar, werden sie 3 Tage reserviert.

Die Leihfrist beträgt 3 Wochen, danach lassen sich E-Book oder Hörbuch nicht mehr öffnen und sind somit zurückgegeben.                                          

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Die Stadtbibliothek Roßwein wird gefördert durch:

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NEU - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Bibliothek der Stadt Roßwein

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Bibliothek der Stadt Roßwein

 Aufgrund des § 4 der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652), §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418; 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 504) und des Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) hat der Stadtrat der Stadt Roßwein am 09.11.2017 mit Beschluss Nr. 2017/086 folgende Satzung beschlossen:

 § 1

Gebührenpflicht

 Die Bibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Roßwein. Die Nutzung der Bibliothek ist gebührenpflichtig. Für die Inanspruchnahme der Bibliothek werden Gebühren erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 § 2

Gebührenschuldner

 Gebührenschuldner ist der jeweilige Nutzer der Bibliothek sowie derjenige, der für die Gebührenschuld eines Anderen Kraft Gesetztes haftet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 § 3

Nutzungsgebühren

 1.    Die Nutzung der Bibliothek ist nur mit einem gültigen Leseausweis möglich.

2.    Für die Nutzung der Bibliothek werden folgende Gebühren erhoben:

 2.1.      Erwachsene                                                           10,00 €/Jahr                5,00 €/ ½ Jahr

                 Kinder bis Vollendung 16. Lebensjahr             4,00 €/Jahr                2,00 €/ ½ Jahr

                 Familienkarte/Partnerkarte                             15,00 €/Jahr               

                 (2 Erwachsene und Kinder)

 2.2.      Abweichend vom Abs. 2.1. werden für Inhaber des Sozialpasses des Landkreises   

              Mittelsachen gegen Vorlage desselben folgende ermäßigte Gebühren erhoben:

                  Erwachsene                                                         8,00 €/Jahr                4,00 €/ ½ Jahr

                 Kinder bis Vollendung 16. Lebensjahr             3,00 €/Jahr                1,50 €/ ½ Jahr

                        Familienkarte/Partnerkarte                      12,00 €/Jahr

                        (2 Erwachsene und Kinder)

 3.    Die Jahresgebühr bzw. Halbjahresgebühr entsteht und wird mit der ersten Nutzung eines jeden

       Kalenderjahres fällig. Diese Berechtigung gilt für den Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom

       Tag des Zahlungseinganges. Eine Rückerstattung der Gebühr ist nicht möglich. Die Gebühr ist als

       Gesamtsumme fällig. Der Nutzer erhält darüber einen Beleg.

 4.    Für die Nutzung des Internetangebotes werden folgende Gebühren erhoben:

            - mit Benutzerausweis                                                              gebührenfrei

            - ohne Benutzerausweis je angefangene ¼ Stunde             0,50 €

            - Ausdrucke aus dem Internet

            - Seite schwarz/weiß                                                                 0,15 €

            - Seite farbig                                                                               0,25 €

       Die Gebühren entstehen mit der Nutzung des Internetangebotes und werden sofort bei der

       Inanspruchnahme fällig.

 § 4

Versäumnisgebühren

 1.    Eine Versäumnisgebühr entsteht mit Überschreitung der Leihfrist gemäß der Satzung über die

       Nutzung der Bibliothek der Stadt Roßwein pro angefangene Woche und pro Medieneinheit. Die    

       Gebühr wird mit ihrer Rückgabe oder der mündlichen oder schriftlichen Aufforderung fällig.

       Sie beträgt je angefangene Woche und Medieneinheit 1,00 € für Erwachsene und 0,50 € für

       Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.

2.    Bei Überschreitung der Ausleihfrist erfolgt nach Ablauf einer Woche die Mahnung und

       Vollstreckung. Die dabei entstehenden Kosten werden auf der Grundlage des Sächsischen

       Kostenverzeichnisses erhoben.

 3.    Werden die ausgeliehenen Medien trotz der Aufforderung nicht zurückgegeben, wird

       An Stelle der Rückgabe der Wiederbeschaffungswert als Ersatz gefordert.

 § 5

Sonstige Gebühren

 1.    Für die Anfertigung von Kopien entstehen Gebühren in folgender Höhe, welche mit der 

       Übergabe der Kopien an den Nutzer fällig werden:

       - Kopien von Münzgeräten                 0,10 € je Seite A4

                                                                        0,20 € je Seite A3

 2.    Für wiederbeschaffende Ersatzteile werden die Kosten der Ersatzbeschaffung fällig.

 3.    Für die Einarbeitung von stark beschädigten oder in Verlust geratenen Medien werden

       5,00 € fällig. Die Gebühr entsteht mit Übergabe und Feststellung des Schadens am

       Mediums bzw. mit Bekanntgabe des Verlustes.

 4.    Für die Ermittlung der Anschrift wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben.

 § 6

Ausweisersatz

 Für die Herstellung eines Ersatzausweises entsteht eine Gebühr von 5,00 €. Diese Gebühr entsteht mit der Übergabe des Ersatzausweises an den Nutzer.

 § 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Bibliothek der Stadt Roßwein vom 11.02.2011 außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1.          die Ausfertigung der Satzung nicht, oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2.          Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die

            Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

  1. 3.          der Bürgermeister dem Beschluß nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen

            Gesetzwidrigkeit widersprochen hat

  1. 4.          vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)   die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)  die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter

     Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend

     gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

 Roßwein, den 10.11.2017

 

 V. Lindner                                                                             Siegel

Bürgermeister der Stadt Roßwein                  

 

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Montag 10:00 bis 12:00 Uhr
  13:00 bis 17:00 Uhr
Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr
  13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr
  13:00 bis 17:00 Uhr
Freitag 15:00 bis 18:00 Uhr
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Stadtbibliothek Roßwein
Poststraße 1
04741 Roßwein
 
Telefon: 034322/42150
E-mail: Bibliothek.rosswein@web.de
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Neuer Medienkatalog

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Liebe Leserinnen und Leser,

Herzlich Willkommen im Onlinekatalog der Stadtbibliothek Roßwein. Der WinBIAP WebOPAC stellt den Katalog der Stadtbibliothek Roßwein im Internet zur Verfügung.

Ab sofort können Sie von zu Hause aus folgende Tätigkeiten ausführen:


 
 - Sie können den gesamten Medienbestand einsehen und durchsuchen.
- Sie erkennen sofort, ob ein Buch verliehen oder verfügbar ist.
- Alle aktuellen Neubeschaffungen und Toplisten aller Mediengruppen sind abrufbar.
- Zu jedem Buch finden Sie Details und Buchbeschreibungen mit Titelbild.
- Links zu Wikipedia, Amazon, u.a. sind möglich.
- Sie haben die Möglichkeit Ihr persönliches Leserkonto einzusehen und Verlängerungen und Vorbestellungen vorzunehmen

 

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NEU - Satzung über die Nutzung der Bibliothek der Stadt Roßwein

Satzung über die Nutzung der Bibliothek der Stadt Roßwein

 Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 09.11.2017 mit Beschluß Nr. 2017/87 folgende Satzung beschlossen.

 § 1

Geltungsbereich

 Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Roßwein, die dem geistigen und kulturellen Wohle seiner Einwohner dient.

 § 2

Benutzung

 (1) Die Benutzung ist jedermann auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gestattet.

(2) Für die Benutzung der Stadtbibliothek wird eine Gebühr erhoben, die zur Ausleihe außer Haus berechtigt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Bibliothek der Stadt Roßwein in der jeweils gültigen Satzung. Bei Gebührenerhebung ist der Nutzer Gebührenschuldner.

 § 3

Nutzer

 Jedermann ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, die Stadtbibliothek Roßwein auf öffentlich-

rechtlicher Grundlage zu benutzen, der das 7. Lebensjahr vollendet hat.

 § 4

Anmeldung

 (1) Der Benutzer meldet sich persönlich an und weist sich unter Vorlage seines Personalausweises o.ä. an. Bei Personen unter dem 16. Lebensjahr benötigen die Kinder und Jugendlichen die Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters, der sich damit gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung eventuell anfallender Gebühren verpflichtet. Der Personalausweis des gesetzlichen Vertreters ist dabei vorzulegen.

(2) Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt die Satzung über die Nutzung der Bibliothek der Stadt Roßwein bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an.

(3) Für die Anmeldung sind personengebundene Angaben zum Namen, Vornamen, Anschrift,

     Telefonnummer und Geburtsdatum erforderlich.

(4) Wohnungswechsel und Änderung der personengebundenen Daten sind der Bibliothek

     unverzüglich mitzuteilen.

§ 5

Datenschutz

 (1) Gemäß § 11 Abs. 1 Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG) vom 25. August 2003

      (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl.

      S. 349) geändert worden ist, ist die Bibliothek zur Erhebung der in § 4 Abs. 3 angegebenen Daten

      ermächtigt.

(2) Die gemäß § 4 Abs. 3 erhobenen Daten können zu statistischen Zwecken ausgewertet werden.

     Dabei ist es untersagt, den Namen, Vornamen, den Tag und Monat der Geburt im Zusammenhang

     mit den übrigen Daten nach § 4 Abs. 3 abzugleichen bzw. auszuwerten.

 § 6

Benutzerausweis

 Jeder Nutzer erhält einen Benutzerausweis, der Eigentum der Bibliothek und nicht übertragbar ist, und weist sich damit bei Nutzung der Stadtbibliothek aus. Der Verlust des Ausweises ist unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der rechtmäßige Ausweisinhaber.

 § 7

Ausleihe

 (1) Jeder Nutzer hat freien Zugang zu allen Regalen und sucht sich die Bestandseinheiten selbst aus. Der Nutzer lässt vor Verlassen des Bibliotheksraumes unaufgefordert alle Medien verbuchen.

(2) Die Leihfrist beträgt in der Regel für:

     - Bücher, Hörbücher                            4 Wochen

     - CD, Spiele, DVD, Zeitschriften         2 Wochen.

 Die entliehenen Medien sind vor Ablauf der Leihfrist vollständig an die Bibliothek zurückzugeben. Der Rückbuchungsvorgang ist im eigenen Interesse abzuwarten.

 Auf Antrag kann die Ausleihfrist entliehener Medien einmalverlängert werden, wenn dafür keine Vorbestellungen vorliegen. Die Bibliothek kann bei einem Antrag auf Verlängerung der Ausleihfrist die Vorlage der Medien verlangen.

(3) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.

(4) Medien, die nicht in der Bibliothek vorhanden sind, werden auf Wunsch des Benutzers gemäß „Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken“ über den auswärtigen Leihverkehr gegen Erstattung entstandener Unkosten beschafft.

(5) Die Benutzer können sich des aufgestellten Kopiergerätes entsprechend der festgelegten Bedingungen bedienen.

(6) Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann die Bibliothek die Ausleihfrist verkürzen.

 § 8

Pflichten der Benutzer, Haftung

 (1) Die Benutzer sind verpflichtet, Medien und Einrichtungen der Bibliothek sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Ein Verlust ist unverzüglich anzuzeigen.

(2) Bei der Ausleihe haben die Benutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien, die sie ausleihen möchten, zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort und andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung der Bibliothek anzuzeigen, jedoch spätestens bei derRückgabe der Medien. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als in einem einwandfreien Zustand ausgehändigt. Beschädigte Medien sind in diesem Zustand abzugeben, so daß über die Bibliothek eine Reparatur veranlaßt werden kann. Es sind keine Reparaturversuche seitens der Benutzer vorzunehmen, ansonsten muß ein Ersatzexemplar bezahlt werden.

 § 9

Internet-Nutzung

 (1) Die Nutzung des Internets ist während der Öffnungszeiten der Bibliothek möglich. Kenntnisse

      zum selbständigen Arbeiten am Internet sind für die Nutzung Voraussetzung.

(2) Das Surfen ist ausschließlich über die von der Bibliothek vorgegebene Software erlaubt, der  

      Einsatz anderer Software ist nicht gestattet.

(3) Für Manipulationen an Hard- und Software des Rechners haftet der Nutzer. Er kann auf

     Dauer von der Bibliotheks- und Internetnutzung ausgeschlossen werden.

(4) Der Nutzer ist verpflichtet, Internet-Bereiche mit in Deutschland unter Strafe gestellten Inhalten

      zu meiden. Verstöße führen zur dauerhaften Nutzungssperre.

 § 10

Haftungsausschluß

 (1) Die Bibliothek übernimmt keine Haftung bei der Beschädigung von Abspielgeräte der Nutzer, die durch die Bibliotheksleihgaben entstanden sind.

(2) Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden.

 § 11

Schadenersatz

 (1) Die Bibliothek verpflichtet den Nutzer bei Verlust oder Beschädigung von entliehenen Medien zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplars oder stellt ihm, wenn dies nicht möglich ist, stattdessen die Kosten der Wiederbeschaffung des Originales bzw. die Reparaturkosten in Rechnung.

(2) Bei Verlust eines Ausleihmediums stellt die Bibliothek einen Auslagenersatz für die Bearbeitung des Ersatzmediums nach § 5 Abs. 3 der Gebührensatzung in Rechnung. Dieser entsteht unabhängig von der Art und der Höhe der Schadensersatzleistung.

   

§ 12

Hausordnung

 (1) In der Stadtbibliothek ist auf Ruhe, Ordnung und Sauberkeit zu achten.

      Das Rauchen ist nicht gestattet.

(2) Für die Garderobe und Taschen wird seitens der Stadt Roßwein keine Haftung übernommen.

(3) Die Bibliotheksleitung ist ermächtigt, weitere Regelungen hinsichtlich der Hausordnung zu

      erlassen. Sie ist dem Nutzer durch Aushang bekannt zu machen.

(4) Den Bibliotheksmitarbeitern steht in den Räumen der Bibliothek gegenüber den Benutzern das Hausrecht zu. Den Anordnungen der Bibliotheksleitung oder Bibliotheksangestellten ist Folge zu leisten.

 § 13

Inkrafttreten

 Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Nutzung der Bibliothek der Stadt Roßwein vom 04.04.2003 außer Kraft.

 

 Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1.          die Ausfertigung der Satzung nicht, oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2.          Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die

            Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

  1. 3.          der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen

            Gesetzwidrigkeit widersprochen hat

  1. 4.          vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)   die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)  die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter

     Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend

     gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Roßwein, den 10.11.2017

 

 

V. Lindner                                                                                         Siegel

Bürgermeister der Stadt Roßwein

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